27.03.2025 | Die Verordnungsbestimmungen sind definiert
Der Bundesrat hat Mitte Februar das zweite Verordnungspaket zum Stromgesetz beschlossen. Neben Themen wie der Mindestrückliefervergütung für erneuerbare Energien, lokale Elektrizitätsgemeinschaften oder die Abregelung von Solaranlagen wurden auch verschiedene Vorgaben für die Netztarife definiert. Für Klein-Solarproduzenten gab es im Vergleich zur Vernehmlassung Verbesserungen. Doch es gibt auch Verlierer. Ein Überblick.
Der Bundesrat hat am 19. Februar 2025 das zweite Verordnungspaket zum Stromgesetz beschlossen (Medienmitteilung). Nachdem im ersten Paket vom November 2024 bereits die für 2025 geltenden Bestimmungen (z.B. Förderung erneuerbarer Energien, Beschaffungsvorgaben in der Grundversorgung, Winterreserve und Effizienzverpflichtungssystem) definiert wurden, beinhaltet das zweite Paket nun die verbleibenden Bestimmungen mit Inkrafttreten ab 2026 und Fokus auf Netzthemen. Auch für Kleinproduzenten und -verbraucher sind einige wichtige Bestimmungen enthalten.
Die Verteilnetzbetreiber sind auch zukünftig verpflichtet, den Strom von Kleinproduzenten, z.B. Solaranlagen, in ihrem Versorgungsgebiet abzunehmen. Mit dem Stromgesetz wurde neu eine harmonisierte Rückliefervergütung auf Basis der quartalbasierten Marktpreise eingefügt. Diese kommt zur Anwendung, falls sich Netzbetreiber und Produzent nicht anderweitig auf eine Vergütung einigen können. Um den Kleinverbraucher trotz Kopplung an den Marktpreis eine gewisse Investitionssicherheit zu geben, wurde dabei eine Mindestrückliefervergütung vorgegeben, deren Höhe der Bundesrat nun per Verordnung festgelegt hat. Sie wird nach Anlagengrösse und Eigenverbrauch differenziert. Für Klein-Solaranlagen liegt sie beispielsweise bei 6 Rp/kWh. Für grössere Anlagen mit Eigenverbrauch wird sie mit steigender Grösse abgesenkt, bei denen ohne Eigenverbrauch ist sie sogar noch leicht höher als bei Kleinanlagen.
Die Mindestrückliefervergütung ist mit Blick auf sinkende Strompreise, insbesondere im Sommer, hoch. Für Anlagenbesitzer sind dies gute Neuigkeiten. Sie erhalten dadurch Investitionssicherheit, können gleichzeitig aber sogar von hohen Marktpreisen profitieren. Die Verlierer dieser impliziten Förderung sind jedoch Kleinverbraucher ohne eigene Anlagen. Die Kosten für die Vergütung des Stroms werden in der regulierten Grundversorgung eingerechnet und sind damit von den grundversorgten Verbrauchern zu tragen. Verlierer ist aber gewissermassen auch die System- und Netzstabilität. Durch die quartalsweise Betrachtung fehlen Anreize, die Produktion der Anlagen zeitlich zu steuern. Durch die Mindestrücklieferung ist es dabei sogar attraktiv, bei Negativpreisen und Systemstress weiterhin Strom einzuspeisen. Im Parlament laufen bereits Diskussionen wie man diese Probleme durch Reform des aktuellen Rückliefervergütungssystems beheben kann (z.B. Vergütung auf Stundenbasis, Aussetzen Mindestvergütung bei Negativpreisen).
Mit dem Stromgesetz wurde die Möglichkeit eingeführt, sich zu sog. lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zusammenschliessen. Dieses Modell kommt mit zwei Vorteilen: Erstens profitieren die Teilnehmer der LEG von reduzierten Netznutzungstarifen für den untereinander ausgetauschten Strom. Zweitens können damit auch Kleinverbraucher, welche eigentlich keinen Markzugang haben, Strom von Dritten in ihrer Umgebung beziehen. Es ist damit gewissermassen eine «Marktöffnung light». Die LEG stellt zudem eine Ausweitung der bereits bestehenden «Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV)» dar.
Der Bundesrat hat jetzt per Verordnung definiert, dass die LEG für den intern ausgetauschten Strom von einem Abschlag auf das Netznutzungsentgelt von 40% profitieren. Im Vergleich zur Vernehmlassung wurde der Abschlag nochmal erhöht. Gewinner sind neben den teilnehmen Verbraucher auch die Klein-Produzenten, deren innerhalb des LEG gelieferter Strom durch die Abschläge an Wert gewinnt. Umgekehrt gibt es wiederum auch Verlierer. Die damit wegfallenden Einnahmen der Netzbetreiber müssen letztlich die verbleibenden Verbraucher durch steigendende Netznutzugstarife tragen. Dass die Verbreitung von LEG durch lokalen Stromaustausch den Netzausbau und damit die Gesamtkosten massgeblich senkt, ist nicht ohne Weiteres gegeben. Daran hat auch der Bundesrat im erläuternden Bericht zu den Verordnungen Zweifel geäussert.
Mit dem Verordnungspaket hat der Bundesrat die Einführung von dynamischen Netznutzungstarife neu explizit erlaubt. Dynamische Tarife zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich im Tagesverlauf verändern können. Verlangt werden dabei transparente und nachvollziehbare Tarifstrukturen sowie Anreize für netzdienliches Verhalten. Die dynamischen Tarife können innerhalb eines Netzgebiets lokal differenziert werden. Basis für die Festsetzung der Höhe ist die erwarteten Netzbelastung des Folgetages.
Mit dynamischen Netztarifen können die Verteilnetzbetreiber Anreize setzen, den Verbrauch im Sinne der Netzstabilität anzupassen. Dies könnte helfen, mehr Flexibilität ins System zu bringen. Für einen relevanten Effekt auf das Gesamtsystem müssen aber auch viele der 600 Verteilnetzbetreiber solche Tarife umsetzen. Die neue Regelung zu dynamischen Tarifen ist auf den Netznutzungstarif beschränkt, welcher nur 40% des Gesamtstrompreises ausmacht. Dynamische Tarife für die Energielieferung in der Grundversorgung sind weiterhin als Standardprodukt ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich als freiwillige Wahltarife möglich.
Das Stromgesetz setzt die Grundlagen, um (Solar-)Anlagen bis zu einem gewissen Produktionsverlust unentgeltlich abzuregeln. Dies soll den Verteilnetzbetreibern ermöglichen, die mit den Solaranlagen verbundenen starken Produktionsspitzen zu brechen und damit ineffizienten Netzausbau zu verhindern. Der Bundesrat hat nun per Verordnung definiert, dass die Abregelung zu Produktionsverlusten von bis zu 3% führen darf. Hintergrund ist, dass man durch eine Begrenzung der Solaranlagen auf 70% ihrer Spitzenleistung den Netzausbau massiv verringern kann. Gleichzeitig wird die Gesamtproduktion der Solaranlagen nur um ca. 3% reduziert und dies tendenziell in Zeiten mit sehr tiefen Marktpreisen. Zudem können die Solarbetreiber den Strom während der Abregelung auch weiterhin selbst verbrauchen. Die Abregelung von Solaranlagen hat damit ein sehr gutes Verhältnis zwischen grossem Nutzen fürs Gesamtsystem und geringen Einbussen für die Solaranlagenbesitzer.
Während der Bundesrat die Rahmenbedingungen für die Abregelung präzisiert hat, verbleiben weiter Umsetzungsfragen. Beispielsweise wird mit Blick auf die Praxistauglichkeit zu definieren sein, welche Anlagen allenfalls dynamisch abgeregelt werden und wo eher eine pauschale Abregelung am Netzanschlusspunkt zweckmässig ist. Ebenfalls sieht die Verordnung vor, dass auch grössere Anlagen anderer Technologien (z.B. flexible Wasserkraftwerke) abgeregelt werden können, was Fragen zur Zweckmässigkeit aufwirft.
Neben den obigen Themen beinhalten die Verordnungen auch viele weitere, insbesondere für Verteilnetzbetreiber wichtige Bestimmungen, beispielsweise zur Ausgestaltung der Messtarife, der Rückerstattung der Netznutzungsentgelte für Speicher oder die Kostenwälzung zwischen verschiedenen Netzebenen.
Zusammen mit dem ersten Paket an finalen Verordnungsbestimmungen sind nun alle Vorgaben von Seiten des Bundesrates definiert. Es verbleiben aber viele Umsetzungsfragen, die nun u.a. durch die Strombranche weiter zu definieren sind. Zudem wird es zukünftige Verordnungsrevisionen brauchen, um bereits identifizierte Probleme zu beheben. Das Stromgesetz wird Behörden und Branche also auch in Zukunft weiter beschäftigen. auch in Zukunft weiter beschäftigen.